Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung
- Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu seinem Auftraggeber
bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
- Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt,
wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
- Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene
Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
- Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit. wie Feststellung von
Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von
Überprüfungen. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit
ausgeübt werden.
- Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
- Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
auszuführen.
- Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis,
kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner
Sachkunde gewährleisten.
- Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig
oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten
bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe
sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
- Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung
die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen zur sachgemäßen Erledigung
des Auftrages erforderlich ist. Die Beauftragung erfolgt durch Auftraggeber.
- Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten
des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Erkundigungen
einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen
sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer
besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
- Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und
dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen
und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür
eine besondere Vollmacht auszustellen.
- Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche
Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Sachverständigen alle für die
Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen,
Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der
Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung
des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung
in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
- Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten
Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten
selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen
Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren,
weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle
nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
- Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden
Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, daß die Schweigepflicht von den
genannten Personen eingehalten wird.
- Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei
der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen
Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich
von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
- Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig
sind, das Urheberrecht.
- Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit
allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden,
für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
- Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der
Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit
schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
- Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung an Dritte,
eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber
nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
§ 7 Honorar
- Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung
richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen
Bürounkosten des Sachverständigen.
- Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechendem
Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
§ 8 Zahlung – Zahlungsverzug
- Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Die
postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen
Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber
angenommen.
- Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, kann der Sachverständige
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines
weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils
zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber
eine geringere Belastung nachweist.
- Nichteinhaltungen von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit
des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen
des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt,
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder
Schecks, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers.
- Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es
aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
- Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der
Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder
ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach
Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
- Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des
Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden
Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
- Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens
zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise
höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis
beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug
nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse
dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von
seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch
nicht zu.
- Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn
dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
- Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens
jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
- Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere
die Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungskörperschaft
oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung.
- Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere
Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger
Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens
verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät , wenn der
Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme
feststellt, daß ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
- Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten
hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten
Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
- In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich
vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber
im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird
dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen
vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
- Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des
mangelhaften Gutachtens verlangen.
- Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung
fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung
des Honorars (Minderung) verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt
werden.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung
- Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann,
wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche
werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung
entstehen.
- Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadensersatzansprüche,
die keiner kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen,
verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens
beim Auftraggeber.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
- Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher
Gerichtsstand.
- Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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