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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung
  1. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu seinem Auftraggeber
    bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
  2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt,
    wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
  1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene
    Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
    der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
  2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit. wie Feststellung von
    Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von
    Überprüfungen. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher Tätigkeit
    ausgeübt werden.
  3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
  1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
    gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
    auszuführen.
  2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis,
    kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner
    Sachkunde gewährleisten.
  3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig
    oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten
    bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe
    sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
  4. Der Sachverständige weist den Auftraggeber darauf hin, wenn nach seiner Auffassung
    die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen zur sachgemäßen Erledigung
    des Auftrages erforderlich ist. Die Beauftragung erfolgt durch Auftraggeber.
  5. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten
    des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach
    seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Erkundigungen
    einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen
    sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne daß es hierfür einer
    besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
  6. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und
    dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen
    und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür
    eine besondere Vollmacht auszustellen.
  7. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche
    Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
  2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Sachverständigen alle für die
    Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen,
    Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der
    Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung
    des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung
    in Kenntnis zu setzen.

§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

  1. Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten
    Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten
    selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen
    Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren,
    weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle
    nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
  2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden
    Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, daß die Schweigepflicht von den
    genannten Personen eingehalten wird.
  3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei
    der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen
    Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich
    von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
  1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig
    sind, das Urheberrecht.
  2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit
    allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden,
    für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
  3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der
    Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit
    schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
  4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung an Dritte,
    eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber
    nur mit schriftlicher Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
§ 7 Honorar
  1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung
    richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen
    Bürounkosten des Sachverständigen.
  2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechendem
    Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
§ 8 Zahlung – Zahlungsverzug
  1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Die
    postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen
    Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
    unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber
    angenommen.
  3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, kann der Sachverständige
    nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung eines
    weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8 % über
    dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils
    zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen,
    wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber
    eine geringere Belastung nachweist.
  4. Nichteinhaltungen von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit
    des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen
    des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt,
    nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
    Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder
    Schecks, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers.
  5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn
    die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
    Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es
    aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
  1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der
    Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder
    ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach
    Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
  2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des
    Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden
    Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens
    zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise
    höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis
    beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug
    nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend und der Auftraggeber kann
    hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse
    dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von
    seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch
    nicht zu.
  4. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn
    dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
  1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag vor der Fertigstellung des Gutachtens
    jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
  2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere
    die Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungskörperschaft
    oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
    Gutachtenerstattung.
  3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere
    Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; Versuch unzulässiger
    Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens
    verfälschen kann; wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät , wenn der
    Auftraggeber in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme
    feststellt, daß ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
  4. Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
  5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten
    hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten
    Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
  6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich
    vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber
    im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird
    dieser mit 40 % des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen
    vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
  1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des
    mangelhaften Gutachtens verlangen.
  2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung
    fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung
    des Honorars (Minderung) verlangen.
  3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt
    werden.
  4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung
  1. Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann,
    wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich
    oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüche
    werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung
    entstehen.
  2. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt. Schadensersatzansprüche,
    die keiner kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen,
    verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens
    beim Auftraggeber.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
  2. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
    rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher
    Gerichtsstand.
  3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
    Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
    Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
    zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.